Eine Zusatzstrafe wird verhängt, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können (§ 31 StGB).
Der Zweck der Zusatzstrafe ist es, eine Benachteiligung des Täters durch getrennte Verfahrensführung zu vermeiden. Die Zusatzstrafe wird so bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre (§ 40 StGB).
Bei der Bemessung muss das Gericht auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten in seine Bewertung aller im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Strafzumessungsgründe einbeziehen (RS0091431).