Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 StGB).
Arten des Vorsatzes (§ 5 StGB)
Das Gesetz unterscheidet drei Vorsatzformen:
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Absicht: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen.
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Wissentlichkeit: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
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Bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz): Beim bedingten Vorsatz hält der Täter die Verwirklichung für möglich und findet sich damit ab.
Grundsätze
Der Vorsatz muss sich nicht auf die rechtliche Wertung erstrecken. Es genügt, wenn der Täter den sozialen Sinngehalt in laienhafter Weise erfasst (RIS-Justiz RS0088928). Die Wissenskomponente ist im Wollen des Täters bereits denknotwendig enthaltenm RIS-Justiz RS0089034).
Bedeutung für die Strafbarkeit
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar (§ 7 StGB).