§ 76 StGB stellt eine privilegierte Form der vorsätzlichen Tötung dar: „Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen“ (§ 76 StGB).

Tatbestandlich unterscheidet sich der Totschlag vom Mord (§ 75 StGB) ausschließlich durch die besondere innere Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt; alle übrigen Elemente decken sich mit der vorsätzlichen Tötung (RIS-Justiz RS0092113).

Erforderlich ist ein „Affektsturm“ – ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand, der verstandesmäßige Erwägungen zurückdrängt, ruhige Überlegung ausschließt und sogar stärkste sittliche Hemmungen gegenüber der Tötung zu überwinden vermag (RIS-Justiz RS0092338).

Die heftige Gemütsbewegung muss überdies „allgemein begreiflich“ sein: Ein rechtstreuer Durchschnittsmensch mit ähnlichen individuellen Voraussetzungen muss sich vorstellen können, unter den konkreten Umständen ebenfalls in einen derart heftigen Affekt zu geraten. Übersteigerte oder rein persönlichkeitsbedingte Reaktionen erfüllen dieses Kriterium nicht (OGH 15 Os 6/23f).

Besteht zwischen Affektanlass und getötetem Opfer kein psychologisch-sittlich nachvollziehbarer Zusammenhang, fehlt es ebenfalls an der allgemeinen Begreiflichkeit; dann scheidet § 76 aus (RIS-Justiz RS0099233).

Tatentschluss und Angriffshandlung müssen spontan aus dem Affekt heraus erfolgen; bei vorgefasster Tötungsabsicht oder „protrahiertem Affekt“ liegt kein Totschlag vor (RIS-Justiz RS0092061).

§ 76 bildet ein selbständiges Delikt mit eigener Strafdrohung; es handelt sich nicht bloß um einen Strafmilderungsgrund innerhalb des Mordtatbestands (RIS-Justiz RS0092164).

Zusammengefasst setzt Totschlag also voraus: (1) vorsätzliche Tötung, (2) tatkausaler Affektsturm, (3) objektiv-subjektiv allgemein begreifliche Gemütsbewegung, (4) spontane Tat – in diesem Fall reduziert der Gesetzgeber die Strafe auf fünf bis zehn Jahre.