Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Rechtspflege und eine vom Gericht getrennte Behörde. Sie ist hierarchisch organisiert und dem Bundesministerium für Justiz unterstellt (§ 19 StPO)

Hauptaufgaben der Staatsanwaltschaft

1. Leitung des Ermittlungsverfahrens: Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 101 StPO).

2. Anklagevertretung: Der Staatsanwaltschaft allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist (§ 20 StPO).

3. Objektivitätspflicht: Die Staatsanwaltschaft ist zur Objektivität verpflichtet und muss nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände berücksichtigen (§ StPO).

4. Amtswegigkeit: Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat von Amts wegen aufzuklären (§ 2 StPO).