Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren (§ 3 StGB).
Notwehrsituation
Liegt bei einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff eines Menschen auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vor. Das vorliegen ist objektiv zu beurteilen. Nimmt jemand irrtümlich an, es läge eine Nowehrsituation vor, unterliegt er gegebenenfalls dem Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt (Putativnotwehr § 8 StGB).
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notwehrsituation daher:
- Angriff eines Menschen (zB auch durch Hetzen eines Tieres);
- Angriff muss gegenwärtig oder unmittelbar drohend sein; und
- rechtswidrig
Notwehrhandlung
Notwendig und damit gerechtfertigt ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann (RS0089309).
Wie weit die Abwehrmaßnahme gehen darf, hängt ab von:
- der Art, Wucht und Intensität des Angriffs,
- der Gefährlichkeit des Angreifers sowie
- den zur Verfügung stehenden Mitteln zur Verteidigung (RS0089259).
Angemessenheitskorrektiv
Wenn dem Angegriffenen offensichtlich nur ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung wegen der Schwere der Beeinträchtigung des Angreifers unangemessen ist (§ 3 StGB), kommt es zu einem sogenannten Angemessenheitskorrektiv – die Abwehrhandlung darf dann nicht mehr außer Verhältnis stehen.
Einschränkungen bei wechselseitigen Angriffen
Bei einem durch gegenseitig abwechselnde Angriffshandlungen gekennzeichneten Raufhandel ist den aktiv Teilnehmenden ein Notwehrrecht grundsätzlich nicht zuzubilligen (RS0088726).
Provozierte Notwehr
Bei schuldhaft herbeigeführter Notwehrlage sind an die Erforderlichkeit maßvoller Verteidigung strengere Anforderungen als bei Abwehr eines unprovozierten Angriffs zu stellen (RS0088960).