Eine Verletzung am Körper liegt vor bei einem nicht ganz unerheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Darunter fallen in der Regel alle nicht bloß minimalen pathologischen Veränderungen am Körper durch gewaltsame äußere Einwirkung (Wunden aller Art, Blutergüsse, Blutunterlaufungen, Schwellungen) (RIS-Justiz RS0092811).
Entscheidend für das Vorliegen einer Körperverletzung ist der objektive Eingriff in die körperliche Integrität, nicht das subjektive Empfinden des Betroffenen. Die Beeinträchtigung muss weder langanhaltend noch irreversibel sein (RIS-Justiz RS0092811).
Eine Misshandlung liegt vor bei jeder Einwirkung physischer Kraft auf den Körper, die das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Der Misshandlungsvorsatz verlangt nicht zwingend eine Verletzungsabsicht, sondern nur den Vorsatz, der Person irgendein körperliches Übel - auch wenn es nur erhebliche körperliche Schmerzen sind – zuzufügen (RIS-Justiz RS0092867).
Kurzfristige, sofort wieder abklingende Erscheinungen wie bloße Hautrötungen erfüllen den Tatbestand nicht. Anders verhält es sich bei Hautrötungen, die noch mehrere Stunden später wahrnehmbar sind - diese stellen eine relevante Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar (RIS-Justiz RS0092574).
Die Grundform der Körperverletzung nach § 83 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Dies gilt sowohl für vorsätzliche als auch für fahrlässige Körperverletzungen (§ 83 StGB).