Die österreichische Strafprozessordnung kennt kein absolutes Verbot der Vernehmung von Zeugen, die nur vom Hörensagen von einer Tatsache wissen (RIS-Justiz RS0053564). Nach Möglichkeit ist aber immer das tatnächste Beweismittel heranzuziehen und ihm der Vorzug vor tatfernen Beweismitteln zu geben (sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz) (RIS-Justiz RS0053564). Ein Zeuge "vom Hörensagen" kann die Vernehmung des erreichbaren Tatzeugen (Originalzeugen) daher nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0053564). Zeugen sind nicht über ihre Werturteile, Mutmaßungen und Meinungen, sondern allein über ihre (sinnlichen) Wahrnehmungen von Tatsachen zu vernehmen (RIS-Justiz RS0097573). Die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen ist dann jedenfalls unzulässig, wenn darin eine unzulässige Umgehung des die Aussage des unmittelbaren Zeugen betreffenden Vorkommensverbots nach § 252 Abs 1 StPO liegt (§ 252 StPO). Das Gericht hat die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (§ 258 StPO).