Gemäß § 109 Abs 1 StGB begeht einen Hausfriedensbruch wer durch Einsatz von Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen erzwingt. Dies ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Es handelt sich um ein Ermächtigungsdelikt (§ 109 StGB).

Ein qualifizierter Hausfriedensbruch liegt vor, wenn der Täter mit Gewalt oder Drohung eindringt in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum für öffentlichen Dienst/Beruf/Gewerbe, einen umfriedeten Raum eines Hauses und

  1. dies in der Absicht zur Gewaltausübung gegen Person oder Sache,
  2. unter Mitführung einer Waffe/eines Mittels zur Überwindung von Widerstand und/oder
  3. mehrere Personen eindringen.

Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe

Die beiden Tatbestände schließen einander aus - erfüllt der Täter die Voraussetzungen des qualifizierten Hausfriedensbruchs, kann er nicht zusätzlich wegen einfachen Hausfriedensbruchs bestraft werden (RS0109115).

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt dabei auch öffentliche Einrichtungen: Die Republik Österreich genießt einen zivilrechtlichen Anspruch auf ungestörten Besitz und Ausübung des Hausrechts, sodass etwa das gesetzwidrige Betreten eines Gerichtsgebäudes eine hausrechtsverletzende Besitzstörung darstellt (RIS-Justiz RS0130259).