Die „Halbstrafe“ im österreichischen Strafrecht – Bedeutung, Rechtsfolgen und Ausnahmen
Der Begriff „Halbstrafe“ spielt im österreichischen Strafrecht eine zentrale Rolle, wenn es um die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft geht. Gemeint ist der Zeitpunkt, an dem eine verurteilte Person die Hälfte der im Urteil ausgesprochenen (oder im Gnadenweg festgesetzten) Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßt hat – mindestens jedoch drei Monate.
👉 Gesetzliche Grundlage: § 46 Abs 1 StGB
Rechtsfolge: Bedingte Entlassung nach der Halbstrafe Sobald die Halbstrafe erreicht ist, muss das Vollzugsgericht prüfen, ob der Strafrest bedingt nachgesehen werden kann. Dies geschieht durch Festsetzung einer Probezeit. Eine Entlassung kommt dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne den weiteren Vollzug keine neuen Straftaten begeht.
👉 Gesetzliche Grundlage: § 46 Abs. 1 StGB
Ausnahme: Aufschub aus generalpräventiven Gründen Nicht in jedem Fall kann die Entlassung sofort nach der Halbstrafe erfolgen. Bei besonders schweren Straftaten kann das Gericht anordnen, dass die Haft noch weiter vollzogen wird, um eine abschreckende Wirkung („Generalprävention“) auf andere zu erzielen. Dieser Aufschub ist jedoch zeitlich begrenzt – spätestens bei der Zwei-Drittel-Strafe muss das Gericht über eine Entlassung entscheiden.
👉 Gesetzliche Grundlage: § 46 Abs. 2 StGB
Rechenregel bei mehreren Strafen
Wenn jemand mehrere Freiheitsstrafen nacheinander verbüßt, wird für die Berechnung der Halbstrafe die Gesamtdauer aller unmittelbar hintereinander vollzogenen Strafen herangezogen. Wichtig: Auch Zeiten behördlicher Anhaltung werden berücksichtigt. Spätestens nach 15 Jahren muss in jedem Fall über eine bedingte Entlassung entschieden werden.
👉 Gesetzliche Grundlage: § 46 Abs. 5 StGB
Sonderfall: Lebenslange Freiheitsstrafe Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe gibt es keine Halbstrafe. Hier ist eine bedingte Entlassung frühestens nach 15 Jahren möglich.
👉 Gesetzliche Grundlage: § 46 Abs. 6 StGB
Halbstrafe im Vollzugsrecht
Auch im Vollzugsrecht hat die Halbstrafe Bedeutung: Ausländische Strafgefangene können nach Verbüßung der Hälfte der Strafe unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig entlassen werden – allerdings nur, wenn sie das Land unverzüglich verlassen.
👉 Gesetzliche Grundlage: § 133a Abs. 1 StVG
Fazit
Die Halbstrafe ist ein zentrales Instrument, um zwischen Resozialisierung und Sicherheit abzuwägen. Sie eröffnet Verurteilten die Chance auf eine vorzeitige Entlassung, gleichzeitig ermöglicht sie dem Gericht, in besonders schweren Fällen den Strafvollzug länger aufrechtzuerhalten.
Sie möchten wissen, ob eine Halbstrafe für Sie möglich ist?
Die Frage, ob und wann eine bedingte Entlassung nach Halbstrafe erreicht werden kann, hängt von vielen Faktoren ab – unter anderem von der Strafhöhe, dem bisherigen Vollzugsverhalten und der konkreten Straftat.
👉 Lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch – diskret, kompetent und mit klarem Blick auf Ihre Möglichkeiten.