Ein strafrechtlich relevantes Geständnis liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht nur die objektiven Tatumstände einräumt, sondern auch die subjektive Tatseite (innere Tatseite) zugesteht. Ein bloßes Eingestehen von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Tatmerkmale stellt kein vollwertiges Geständnis dar (RIS-Justiz RS0091585).
Das Gesetz kennt zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände. Einerseits das reumütige Geständnis und andererseits den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, der keine Reue voraussetzt (RIS-Justiz RS0091465). Ein Geständnis hat geringes Gewicht als Milderungsgrund, wenn es lediglich das unvermeidbare Ergebnis einer den Angeklagten belastenden Beweislage ist ("Mussgeständnis"). Dies gilt insbesondere bei von vornherein eindeutiger Beweislage (RIS-Justiz RS0091512).
Für eine diversionelle Erledigung ist ein Geständnis nicht zwingend erforderlich. Eine planwidrige Lücke des Gesetzes ist diesbezüglich nicht erkennbar (RIS-Justiz RS0119093).
Ein in der Folge widerrufenes Geständnis ist als mildernder Umstand zu werten, wenn es wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Der Beitrag zur Wahrheitsfindung setzt keine Reue voraus (RIS-Justiz RS0091473).