Objektiver Tatbestand - gefährliche Drohung (§ 107 StGB)
Eine gefährliche Drohung gemäß § 107 StGB begeht, wer einen anderen gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Die Absicht des Täters ist dabei stets auf die Erzeugung einer "Erwartungsangst" beim Bedrohten gerichtet (RS0092676).
Für eine gefährliche Drohung ist nicht erforderlich, dass der Täter das angedrohte Übel tatsächlich verwirklichen will oder kann (RS0092132).
Es ist nicht der Wortlaut allein maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung. Übertreibungen sind dabei auf ihren realen Gehalt zurückzuführen (RS0092088).
Die Drohung muss aber nicht ausdrücklich in Worten ausgesprochen werden. Sie kann auch durch Gesten, Andeutungen oder sachliche Vorkehrungen zum Ausdruck kommen, sofern diese für den Bedrohten unmissverständlich sind (RS0092551).
Die Eignung, gegründete Besorgnisse einzuflößen, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Es ist zu untersuchen, ob bei unbefangener Erwägung aller Umstände der Bedrohte den wirklichen Eintritt des angedrohten Übels erwarten musste (RS0092255).
Die bedrohte Person muss nach den Umständen des Falles und nach der Vorstellung des Täters den Eindruck haben, der Drohende sei in der Lage, das angedrohte Übel herbeizuführen. Die Drohung muss also ernst gemeint scheinen (RS0092255).
Das in Aussicht gestellte Übel muss nicht unmittelbar bevorstehen, sondern kann auch in weiterer Zukunft liegen. Dies gilt allerdings nur, sofern nicht schon aus der Drohung selbst hervorgeht, dass der Eintritt des angedrohten Übels zeitlich in solcher Ferne liegt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verwirklichung ernstlich nicht mehr zu erwarten ist (RS0092676).
Sie kann mündlich, schriftlich, durch Gesten oder konkludente Handlungen erfolgen (RS0092551).
Der Tatbestand ist vollendet, sobald die Drohung ihr Ziel erreicht und der Bedrohte die gegen ihn gerichtete Drohung erkannt hat. Hat der Bedrohte die Drohung nicht verstanden, liegt nur ein Versuch vor (RS0093175).
Subjektiver Tatbestand - gefährliche Drohung (§ 107 StGB)
§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB erfordern die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen und den (zumindest bedingten) Vorsatz, beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines Übels zu erwecken (15 Os 131/14w).
Qualifikation der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 2 StGB)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer mit dem Tod, erheblicher Verstümmelung, auffallender Verunstaltung, Entführung, Brandstiftung, Gefährdung durch Kernenergie/Strahlen/Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht. Eine Drohung kann sowohl direkt als auch indirekt (durch Dritte) erfolgen und muss nicht in einer bestimmten Form geäußert werden.