Grundsätzliches zum Freispruch

Ein Freispruch ist die gerichtliche Feststellung, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Das österreichische Strafprozessrecht sieht einen Freispruch in verschiedenen verfahrensrechtlichen und materiellen Konstellationen vor. Grundlage dafür ist insbesondere § 259 StPO. Verfahrensrechtliche Gründe für einen Freispruch Ein Freispruch hat aus formalen Gründen zu erfolgen, wenn das Verfahren nicht rechtswirksam geführt wurde. Dies ist etwa in folgenden Fällen gegeben:

  1. Das Strafverfahren wurde ohne Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen erklärten Willen weitergeführt.
  2. Die Staatsanwaltschaft tritt nach Beginn der Hauptverhandlung, aber noch vor der Urteilsberatung von der Anklage zurück. In diesem Fall fehlt es am notwendigen Prozessvoraussetzung der Anklage.

📌 Rechtsgrundlage: § 259 Z 1 und 2 StPO

Materielle Gründe für einen Freispruch

Ein Freispruch ist auch dann zwingend, wenn das Verfahren zwar ordnungsgemäß geführt wurde, inhaltlich jedoch keine strafbare Handlung nachgewiesen werden kann. Das ist der Fall, wenn:

  1. Die angeklagte Handlung vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist (z. B. bei fehlender Strafbarkeit nach dem StGB oder Nebenstrafrecht).
  2. Der objektive oder subjektive Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt ist.
  3. Nicht erwiesen werden kann, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat.
  4. Ein Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund (z. B. Notwehr, Zurechnungsunfähigkeit, Verjährung, Amnestie) vorliegt.
  5. Die Strafverfolgung aus anderen rechtlichen Gründen unzulässig ist (z. B. bei Immunität oder fehlender Gerichtsbarkeit).

📌 Rechtsgrundlage: § 259 Z 3–6 StPO

Freispruch durch ein Geschworenengericht

Kommt es zur Entscheidung durch ein Geschworenengericht, ist ein Freispruch zu fällen, wenn:

  1. Die Schuldfragen von den Geschworenen verneint werden.
  2. Eine Zusatzfrage (z. B. zur Schuldunfähigkeit, Notwehr oder Verjährung) bejaht wurde, die einen Strafausschluss oder eine Strafaufhebung nach sich zieht.

📌 Rechtsgrundlage: § 336 StPO