Die Einziehung ist eine vorbeugende Maßnahme, bei der Gegenstände einzuziehen sind, die der Täter zur Begehung der Straftat verwendet hat, dazu bestimmt waren oder durch die Tat hervorgebracht wurden, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um weiteren Straftaten entgegenzuwirken (§ 26 StGB).

Die Einziehung setzt voraus, dass das Tatwerkzeug nach seiner besonderen Beschaffenheit spezifisch in erster Linie zur Verwendung bei der Verübung von strafbaren Handlungen bestimmt sein muss. Die Tauglichkeit des Gegenstands für irgendeine Art von Delinquenz muss überwiegen (RIS-Justiz RS0090389).

Die Einziehung kann auch in einem selbständigen Verfahren angeordnet werden, wenn keine bestimmte Person wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Dabei müssen aber die grundsätzlichen Voraussetzungen der Einziehung vorliegen (§ 445 StPO).

Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden (§ 26 StGB).

Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern (§ 26 StGB).

Die eingezogenen Gegenstände können, wenn sie für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke von Interesse sind, einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls sind sie zur Deckung des Sachaufwands der Justiz zu verwenden oder zu veräußern (§ 408 StPO).