Amtswegige Einstellung
Die Staatsanwaltschaft muss von der weiteren Verfolgung absehen und das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre und/oder kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht (§ 190 StPO).
Zudem besteht die Möglichkeit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit, wenn die Tat nur mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit solcher Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht sind und die Schuld als gering anzusehen wäre, die Tatfolgen unbedeutend sind und eine Bestrafung nicht geboten erscheint (§ 191 StPO).
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einzelner Straftaten absehen, wenn dies auf Strafen oder vorbeugende Maßnahmen keinen wesentlichen Einfluss hat, die Ermittlungen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden oder der Beschuldigte im Ausland bereits bestraft wurde (§ 192 StPO).
Eine Einstellung ist auch im Wege der Diversion möglich, wenn:
- die Tat nicht mit mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
- die Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und
- die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte
durch:
- Zahlung eines Geldbetrages,
- gemeinnützige Leistungen,
- Probezeit oder
- Tatausgleich (§ 198 StPO).
Von der Einstellung sind die Kriminalpolizei, der Beschuldigte, das Opfer und das Gericht (wenn es befasst war) zu verständigen (§ 208 StPO).
Die Entscheidung über die Einstellung liegt grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens (§ 101 StPO).
Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Die wesentlichen Regelungen dazu finden sich in § 108 StPO. Die Dauer des Ermittlungsverfahrens darf grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen, bis es entweder beendet oder Anklage erhoben wird. Die Zweijahresfrist kann in bestimmten Fällen verlängert werden. Das Gericht kann eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Jahre aussprechen. Sollte auch diese Frist nicht ausreichen, ist ein weiteres Vorgehen nach den gleichen Regelungen möglich.
Ein Antrag auf Einstellung kann vom Beschuldigten aus zwei Gründen gestellt werden:
- Wenn feststeht, dass die Tat nicht strafbar ist oder die Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist
- Wenn der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung keine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist.
Der Antrag auf Einstellung ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Diese hat dann vier Wochen Zeit (bei Anträgen innerhalb des ersten Monats: sechs Wochen), um entweder das Verfahren selbst einzustellen oder den Antrag mit einer Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Das Gericht kann den Antrag auch teilweise bewilligen und teilweise abweisen. Eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Einstellungsbeschluss hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Einstellung erst wirksam wird, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist oder über die Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde.
Von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens sind neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei auch alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind.
Der Antrag auf Einstellung bietet dem Beschuldigten somit eine wichtige Möglichkeit, sich gegen überlange oder nicht gerechtfertigte Ermittlungsverfahren zur Wehr zu setzen.