Doppelverwertungsverbot bedeutet, dass Umstände, die bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmen, nicht nochmals als schuldrelevante Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden dürfen (RS0130193).

Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus § 32 Abs 2 1. Satz StGB, wonach Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie "nicht schon die Strafdrohung bestimmen". Für die Strafdrohung bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände (RS0119083).

Das Doppelverwertungsverbot untersagt nur die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen als schuldrelevante Strafzumessungsfaktoren. Es gilt jedoch nicht für deren zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention oder Generalprävention, wie etwa im Rahmen der §§ 43, 43a, 53 und 55 StGB (RS0090946).

Von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann also nur dann gesprochen werden, wenn ein Umstand, der bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, bei der Strafbemessung als Strafbemessungstatsache abermals berücksichtigt wird (RS0099955).