Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die Strafdrohung beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§ 127 StGB). Bei der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug ist entscheidend, ob die Bereicherung mittels Gewahrsamsbruchs oder mittels Täuschung bewerkstelligt wird (RIS-Justiz RS0093746). Der Diebstahl ist vollendet, wenn die Sache weggenommen ist, das heißt mit dem Gewahrsamsübergang zum Täter. Der strafrechtliche Gewahrsamsbegriff liegt im Wesentlichen in der tatsächlichen unmittelbaren Sachherrschaft (vgl. RIS-Justiz RS0099100).

Qualifikationen
Schwerer Diebstahl (§ 128 StGB)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer den Diebstahl begeht

  1. während einer Notsituation (z.B. Feuersbrunst, Überschwemmung),
  2. in einem Religionsraum,
  3. an wissenschaftlich/kulturell wertvollen Gegenständen,
  4. an kritischer Infrastruktur und/oder
  5. wenn der Wert 5.000 Euro übersteigt.

Bei einem Wert über 300.000 Euro beträgt die Strafdrohung ein bis zehn Jahre.

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer

  1. einbricht oder einsteigt,
  2. mit nachgemachtem Schlüssel eindringt,
  3. Behältnisse aufbricht und/oder
  4. elektronische Sperren überwindet.

Mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer

  1. in eine Wohnstätte einbricht und/oder
  2. eine Waffe bei sich führt (§ 129 StGB).
Gewerbsmäßiger Diebstahl (§ 130 StGB)

Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Bei Qualifikationen nach §§ 128, 129 erhöht sich die Strafdrohung entsprechend (§ 130 StGB).

Räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB)

Wenn der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird und Gewalt anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht, um sich die Beute zu erhalten, beträgt die Strafdrohung sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 131 StGB).