Der Tatbestand der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) umfasst verschiedene Handlungen, durch die ein Schuldner sein Vermögen in unlauterer Weise verringert – sei es tatsächlich oder nur zum Schein. Zu den strafbaren Handlungen zählen insbesondere:

Verheimlichen, Beiseiteschaffen oder Veräußern von Vermögensbestandteilen,

Beschädigung von Vermögenswerten,

Vorspiegeln oder Anerkennen nicht bestehender Verbindlichkeiten sowie

jede sonstige Form der wirklichen oder nur scheinbaren Vermögensminderung.

🔎 Quelle: § 156 StGB

Voraussetzungen und Besonderheiten

Die betrügerische Krida ist ein sogenanntes unrechtgeprägtes Sonderdelikt. Das bedeutet: Der Täter muss Schuldner sein, also einem oder mehreren Gläubigern zur Zahlung verpflichtet. Es muss eine Gläubigermehrheit vorliegen, das heißt: Es sind mehrere Forderungen verschiedener Gläubiger betroffen.

🔎 Quelle: RIS-Justiz RS0129627

Anders als bei der fahrlässigen Krida ist für die strafrechtliche Verfolgung der betrügerischen Krida weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erforderlich.

🔎 Quelle: RIS-Justiz RS0095308

Wann ist der Tatbestand vollendet?

Die Tat ist erst dann vollendet, wenn durch das Verhalten des Schuldners ein Gläubiger seine zum Tatzeitpunkt bereits bestehende Forderung nicht oder nur teilweise beglichen erhält. Es reicht also nicht aus, dass das Vermögen bloß manipuliert wird – der Schaden für einen Gläubiger muss eingetreten sein.

Der Straftatbestand schützt ausschließlich das Interesse der Gläubiger an der Befriedigung ihrer bereits bestehenden Forderungen. Neue oder zukünftige Forderungen fallen nicht darunter.

🔎 Quelle: RIS-Justiz RS0133786

Strafrahmen

Der Gesetzgeber sieht für die betrügerische Krida empfindliche Strafen vor:

Grundtatbestand: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren;

Qualifizierter Tatbestand (Schaden über 300.000 Euro): Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

🔎 Quelle: RIS-Justiz RS0095308

🛡️ Sie benötigen rechtliche Unterstützung im Zusammenhang mit Krida oder Insolvenzdelikten? Als erfahrene Strafverteidiger beraten wir Sie kompetent und diskret. Kontaktieren Sie uns gerne für ein vertrauliches Erstgespräch.