Grunddelikt
Nach österreichischem Strafrecht liegt ein Betrug gemäß § 146 StGB vor, wenn folgende Elemente erfüllt sind:
- Täuschung über Tatsachen: Der Täter muss jemanden durch Täuschung über Tatsachen in Irrtum führen.
- Vermögensverfügung: Die getäuschte Person muss aufgrund des Irrtums eine Handlung, Duldung oder Unterlassung vornehmen, die zu einem Vermögensschaden führt.
- Vermögensschaden: Durch die Verfügung muss ein Vermögensschaden entstehen (RS0094617).
- Bereicherungsvorsatz: Der Täter muss mit dem Vorsatz handeln, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern. Betrug ist ein "Selbstschädigungsdelikt", das heißt der Getäuschte muss selbst jene Verfügung vornehmen, die unmittelbar zur Vermögensschädigung führt (RS0094382).
Der Betrug ist bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet, den der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz herbeigeführt hat. Es ist kein dauernder Schaden erforderlich (RS0094617).
Die Grundstrafe für Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§ 146 StGB).
Qualifikationen
In österreichischem Strafrecht gibt es folgende Qualifikationen zum Grundtatbestand des Betrugs:
Schwerer Betrug (§ 147 StGB)
- Verwendung einer falschen/verfälschten Urkunde, eines falschen/verfälschten unbaren Zahlungsmittels oder anderer solcher Beweismittel,
- Vortäuschen einer Beamteneigenschaft,
- Schaden über 5.000 Euro,
- Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung,
- Schaden über 300.000 Euro.
Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB)
- Gewerbsmäßige Begehung des Grunddelikts und
- Gewerbsmäßige Begehung des schweren Betrugs nach § 147 Abs 1 bis 2 StGB