Gemäß § 48 Abs 1 Z 2 StPO ist ein Beschuldigter jeder Verdächtige, bei dem folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Er muss auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig sein, eine strafbare Handlung begangen zu haben und
- Zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts müssen nach dem 8. oder 9. Hauptstück der StPO Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden. Der Beschuldigtenstatus ist dabei von jenem des bloßen Verdächtigen zu unterscheiden. Ein Verdächtiger ist nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts ermittelt wird.
Der Beschuldigte hat dabei umfangreiche Verfahrensrechte, insbesondere:
- das Recht auf Information über den Verdacht und seine Rechte,
- das Recht auf Verteidigung und Verfahrenshilfe,
- das Recht sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen,
- das Recht auf Akteneinsicht,
- das Recht Beweisanträge zu stellen sowie
- das Recht auf Übersetzungshilfe (§ 49 StPO).
Einem Beschuldigten muss vor seiner Vernehmung mitgeteilt werden, welcher Tat er verdächtig ist. Er ist auch darüber zu informieren, dass er das Recht hat, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten (§ 164 StPO).