Die Anklage ist ein formeller Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestrafung einer individuell bestimmten Person wegen einer konkreten Straftat. Sie wird beim zuständigen Gericht eingebracht, wenn aufgrund eines ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt (§ 210 StPO). Formal wird unterschieden zuwischen dem Strafantrag und der Anklageschrift. Die Anklageschrift wird beim Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht eingebracht; der Strafantrag hingegen beim Landesgericht als Einzelrichter und beim Bezirksgericht.
Anklagegrundsatz
Die Anklage obliegt grundsätzlich der Staatsanwaltschaft. Ohne rechtswirksame Anklage darf kein Hauptverfahren eingeleitet oder durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft wird durch das Einbringen der Anklage zur Verfahrensbeteiligten (§ 4 StPO).
Inhaltliche Erfordernisse an die Anklage
Die Anklageschrift muss enthalten: • Namen und Angaben zur Person des Angeklagten; • Zeit, Ort und nähere Umstände der Tat; • Gesetzliche Bezeichnung der Straftat; • Anzuwendende Strafgesetze; • Beweisanträge für das Hauptverfahren (§ 211 StPO).
Rechtswirkungen der Anklage
Mit Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren und die Verfahrensleitung auf das Gericht über. Anträge auf Einstellung des Verfahrens nicht mehr gestellt werden (§ 210 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist das Gericht (nicht mehr die Staatsanwaltschaft) für die Anordnung der Festnahme und anderer Zwangsmittel zuständig (§ 210 Abs 3 StPO).
Recht auf Einspruch gegen die Anklagschrift
Der Angeklagte hat das Recht, gegen die Einspruch gegen die Anklageschrift (nicht gegen den Strafantrag) zu erheben, etwa wenn: • Die Tat nicht strafbar ist; • Der Tatverdacht nicht ausreicht; • Die Anklageschrift formelle Mängel aufweist (§ 212 StPO).
Auswirkungen der Anklageeinbringung auf die Untersuchungshaft bei Erwachsenen
Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt. Die zuvor geltenden Haftfristen entfallen (§ 175 Abs 5 StPO). Haftverhandlungen finden nach Einbringen der Anklage nur mehr statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO). Mit Beginn der Hauptverhandlung entfällt die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft endgültig. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptverhandlung vertagt wird oder die Sache durch das Rechtsmittelgericht zurückverwiesen wird (RIS-Justiz RS0098035). Die Untersuchungshaft unterliegt aber weiterhin dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Sie darf nicht aufrechterhalten werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht (§ 173 Abs 1 StPO).
Auswirkungen auf die Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten
Bei jugendlichen Angeklagten sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 5 StPO nicht anwendbar. Stattdessen gilt: • Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist um eine Woche; • Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift löst eine Haftfrist von einem Monat aus; • Bei weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. (§ 35 Abs 3a JGG)
Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, muss das Gericht eine Haftverhandlung durchführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 35 Abs 3a JGG)
Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 35 Abs 3a JGG).