Das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht:

Der Beschuldigte hat das verfassungsrechtlich geschützte Recht, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Dieses Recht umfasst auch die Möglichkeit, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen (§ 51 StPO).

Die Akteneinsicht darf nur in folgenden Ausnahmefällen beschränkt werden, wenn eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer gefährdeten Person besteht oder vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens, wenn der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre (§ 51 Abs 2 StPO). Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, ist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich jener Aktenstücke unzulässig, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können (§ 51 Abs 2 StPO).

Praktische Durchführung der Akteneinsicht:

Die Akteneinsicht ist grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Sie kann auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden. Es ist unzulässig, Akten zur Herstellung von Kopien außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben (§ 53 StPO). Kopien und Ausdrucke:

Dem Beschuldigten sind auf Antrag und gegen Gebühr Kopien oder Ausdrucke auszufolgen. In bestimmten Fällen (z.B. bei Verfahrenshilfe oder Untersuchungshaft) entfällt die Gebührenpflicht (§ 52 StPO).

Rechtsschutz bei Verweigerung der Akteneinsicht:

Bei Verweigerung der Akteneinsicht kann der Beschuldigte Einspruch wegen Rechtsverletzung erheben. Das Recht auf Akteneinsicht darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen beschränkt werden (§ 106 StPO).

Akteneinsicht als Opferrecht:

Auch Opfer haben das Recht auf Akteneinsicht, soweit ihre Interessen betroffen sind. Diese Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn der Zweck der Ermittlungen oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre (§ 68 StPO).