(OGH 8.10.2024, 14 Os 28/24k)
Der OGH zur subjektiven Seite der Notwehr.
Damit sich jemand erfolgreich auf Notwehr berufen kann, muss er nicht nur objektiv in einer Notwehrlage handeln, sondern auch subjektiv – also aus seiner Sicht – erkennen, dass eine solche Situation vorliegt. Der Täter muss also zumindest damit gerechnet und darauf vertraut haben, dass ein gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff auf ein rechtlich geschütztes Gut (z. B. Leben, Gesundheit, Eigentum) stattfindet.
Dabei genügt es, wenn der Täter die rechtliche Bedeutung des Angriffs und des bedrohten Rechtsguts aus seiner Sicht richtig einschätzt – also so, wie es auch ein Laie in der jeweiligen Situation nachvollziehbar beurteilen würde (sogenannte „Parallelwertung in der Laiensphäre“). Eine genaue juristische Bewertung wird dabei nicht verlangt.