(OGH 27.6.2024, 12Os54/24v)

Der Gesetzgeber sieht es als gesellschaftlich schädlich an, wenn Jugendliche für kurze Zeit ins Gefängnis kommen. Deshalb soll § 35 Absatz 1a des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) dafür sorgen, dass bei weniger schweren Straftaten möglichst auf solche kurzen Haftzeiten verzichtet wird. Dies ist nicht nur auf die Verhängung sondern auch auf die Fortsetzung der U-Haft anzuwenden.