(OGH 21.3.2024, 12 Os 141/23m)
Die Beweiswürdigung fällt grundsätzlich nicht unter das grundrechtliche Überraschungsverbot im Rahmen der Nichtigkeitsgründe.
Das Unterlassen weiterer Beweisaufnahmen kann in der Instanz nur dann geprüft werden, wenn dies auf konkrete, in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge gestützt wird, wie es § 281 Abs 1 Z 4 StPO vorsieht.
Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine strategisch gut durchdachte Verteidigung im Strafverfahren ist!