(OGH 31.7.2024 14 Os 34/24t)

Der sogenannte Zweifelsgrundsatz, der auf der Unschuldsvermutung beruht, kommt erst nach der Bewertung aller Beweise zum Tragen. Wenn das Gericht nach sorgfältiger Prüfung der Beweise Zweifel daran hat, ob der Angeklagte die Tat tatsächlich begangen hat oder ob alle Voraussetzungen für eine Strafe erfüllt sind, also keine klare Überzeugung über Schuld oder Unschuld besteht (§ 258 Abs. 2 StPO), muss der Angeklagte freigesprochen werden.