(OGH 12.12.2023, 11os127/23w)

Als „erlangt“ im Sinne des § 20 Abs 1 StGB gelten nur solche Vermögenswerte, die der Täter in seine tatsächliche und wirtschaftliche Verfügungsgewalt bringt und aus denen er einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Keine Erlangung liegt hingegen vor, wenn der Täter den Vermögenswert lediglich kurzfristig besitzt, weil er ihn aufgrund der gemeinsamen Verfügungsbefugnis mit anderen Tatbeteiligten lediglich durchlaufend übernimmt und vertragsgemäß weiterleitet. Man muss sich daher auch anschauen, wie eigenständig der vermeintliche Täter mit dem Gut verfahren durfte.

Wer sich strafrechtlich verantworten muss, sollte nicht dem Risiko einer unzutreffenden rechtlichen Qualifikation ausgeliefert sein. Ein kompetenter Strafverteidiger schützt vor überzogenen Sanktionen und sorgt dafür, dass die gesetzlichen Grenzen des § 20 Abs 1 StGB korrekt angewendet werden. Gerade bei wirtschaftlichen Folgen kann das entscheidend sein.